Das Osterpaket kommt ... spät

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Eine Reform des EEG lies lange auf sich warten. Nun gibt es aber endlich Planungssicherheit für alle Beteiligten, das neue EEG ist zusammen mit einigen anderen Gesetzen in Kraft getreten und ändert einige Voraussetzungen für die Erbauer von erneuerbaren Anlagen. Auch wenn weiterer Ausbesserungsbedarf besteht, sollte dieses Gesetz der Energiewende wieder einen ordentlichen Schub verleihen. 

Eine Reform des EEG lies lange auf sich warten. Nun gibt es aber endlich Planungssicherheit für alle Beteiligten, das neue EEG ist zusammen mit einigen anderen Gesetzen in Kraft getreten und ändert einige Voraussetzungen für die Erbauer von erneuerbaren Anlagen. Auch wenn weiterer Ausbesserungsbedarf besteht, sollte dieses Gesetz der Energiewende wieder einen ordentlichen Schub verleihen. 

Am 6. April 2022 hat Robert Habeck, Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister, das sogenannte „Osterpaket“ vorgestellt, welches vorher vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Es umfasst über 500 Seiten in denen folgende Gesetze behandelt werden:

  • das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
  • das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),
  • das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
  • das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) und
  • das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG).

 

Doch welche Gegebenheiten ändern sich mit dieser Novelle?   

Bezogen auf den generellen Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Übertragungsnetze ist zu nennen, dass diese nun im überragenden öffentlichen Interesse stehen und einen Teil der öffentlichen Sicherheit darstellen. Davon erhofft man sich in öffentlichen Verfahren eine Prozessbeschleunigung bei der Umsetzung dieser. Weiterhin werden die Ausbauziele erhöht. Im Jahr 2030 soll die Stromerzeugung zu 80 % aus Erneuerbaren Energien stammen, damit gehen jährliche Photovoltaik-Ausbauraten von 22 GW einher.

Zudem wurde festgelegt, dass die Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen den regionalen Kommunen in denen die Anlagen stehen eine Einspeisevergütung von 0,2ct/kWh zahlen müssen.

Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ändert sich auch einiges. Wichtig zu nennen ist, dass die Grenze ab welcher installierten Leistung eine Ausschreibung erfolgen muss, von 750 kWp auf 1 MWp angehoben wurden. Zudem wurden neue Flächenvarianten definiert, welche zudem auch eine extra Vergütung erhalten. Weiterhin wurde der Korridor in dem PV-FFA neben Autobahnen und Bahnwegn förderfähig errichtet werden können auf 500 m erweitert.

Erstere ist die sogenannte Floating-PV, also eine schwimmende Photovoltaik-Anlage, welche i. d. R. auf einem meist künstlich angelegten Gewässer errichtet wird.

Agri-PV ist eine weitere neue Variante. Bei dieser werden auf einer Ackerfläche Pflanzen angebaut und gleichzeitig Sonnenstrom „geerntet“. Das kann dabei helfen die Flächenkonkurrenz von Photovoltaik-Anlagen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen zu verringern.

Letzteres umschreibt die Nutzung von Parkplatzflächen. Hierbei wird der Parkplatz mit den Solarmodulen überdacht. Vorteil davon ist, dass der erzeugte Strom vor Ort verbraucht werden kann, da mögliche Verbraucher meist keine große räumliche Distanz zur Anlage aufweisen.

Auch die Restriktionen für Eigenverbrauch wurden gelockert. Dies bedeutet, dass der Strom, welcher in EEG-Ausschreibungsanlagen erzeugt wurde, nun auch selbst verbraucht werden darf. Auch die Eigenverbrauchsgrenzen für PV-Dachanlagen bis 750 kWp fallen weg.

Wichtig ist zudem zu nennen, dass die Einspeisevergütungen für volleinspeisende Dachanlagen erhöht werden. Bei Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp auf bis zu 13,4 ct/kWh, bis 100 kWp bis zu 11,3 ct/kWh und bei Anlagen mit einer Größe von bis zu 300 kWp auf bis zu 9,4 ct/kWh. Diese Vergütungssätze gelten ab Inkrafteten des Gesetzes, was in den kommenden Wochen erwartet wird. Ab 1.1.2023 ändern sich zudem noch die Leistungsgrenzen. Die Grenze bei 300 kWp wird auf 400 kWp angehoben zudem erhalten volleinspeisende Dachanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 1 MWp (1.000 kWp) eine Vergütung von 8,1 ct/kWh.

Installierrte Leistung in kWp Vergütung bei Teileinspeisung
bis zu 10 kWp 8,6 ct/kWh
bis zu 40 kWp 7,5 ct/kWh
bis 1 MWp 6,2 ct/kWh

Auch ausgeförderte Anlgen erhalten weiterhin eine Anschlussförderung. Neu ist hierbei, dass dabei die Leistungsgrenze wegfällt und alle Post-EEG-Anlagen weiter vergütet werden. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen wird hierbei der Marktwert-Solar als Referenzgröße verwendet.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass diese genannten Maßnahmen wahrscheinlich nicht die benötigten Impulse im Ausbau erzeugen wird, um die benötigten jährlichen Ausbauziele zu erreichen.

Wenn Sie noch weitere Hilfe bei der kaufmännischen Betreuung ihres Solar- oder Windparks benötigen, wenden sie sich gerne an uns.

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